FORIS AG

FORIS Aktie


Chart

Erfahren Sie mehr »

Pressemeldungen


21. Februar 2012 | Handelsgericht Wien bestätigt erneut Zulässigkeit von Prozessfinan mehr »

15. Februar 2012 | FORIS AG bestellt Juristen als weiteres Vorstandsmitglied mehr »

Satzung

Satzung der FORIS AG

§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr

Die Firma der Gesellschaft lautet: "FORIS AG".
Sitz der Gesellschaft ist Bonn.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft

Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft sind der Erwerb und die Verwaltung von Vermögenswerten aller Art, die Beteiligung an anderen Unternehmen und auch an einzelnen Geschäften anderer Unternehmen, die finanzielle Beteiligung an der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Rechtsansprüchen Dritter sowie die Erbringung von Dienstleistungen für Angehörige rechts- und steuerberatender Berufe.


§ 3 Grundkapital und genehmigtes Kapital

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 5.860.000 (fünf Millionen achthundertsechzigtausend) EURO.Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren von der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister an ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu 2.930.000,- EURO durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Im Falle der Bareinlage ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
Zum Ausgleich von Spitzenbeträgen soweit die Kapitalerhöhung zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen im Wege der Sacheinlage erfolgt soweit der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am Grundkapital zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet zur Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter oder Organe der Gesellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde.


§ 4 Aktien

Das Grundkapital ist eingeteilt in 5.860.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien.
Die Form der Aktienurkunden und Gewinnanteilscheine bestimmt der Vorstand.
Die Verbriefung mehrerer Aktien in einer Globalaktienurkunde ist zulässig.
Der Anspruch auf Einzelverbriefung wird ausgeschlossen.


§ 5 Vorstand

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehrerer Personen. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch den Aufsichtsrat bestimmt.
Besteht der Vorstand aus einer Person, so vertritt diese die Gesellschaft allein und ist von dem Mehrvertretungsverbot gemäß § 181 2. Alt. BGB befreit. Anderenfalls wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann in diesem Fall jedoch einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen sowie deren Befreiung vom Mehrvertretungsgebot gemäß § 181 2. Alt. BGB bestimmen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates vertritt den Aufsichtsrat der Gesellschaft im Außenverhältnis.


§ 6 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung kann außer an dem Sitz der Gesellschaft, auch an anderen Standorten der Gesellschaft sowie an dem Sitz einer deutschen Wertpapierbörse abgehalten werden. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. Für die Fristen zur Einberufung der Hauptversammlung gelten die gesetzlichen Regelungen.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach Maßgabe der folgenden Sätze 2 bis 4 nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft bzw. einem von der Gesellschaft benannten Empfänger unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung zugehen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates leitet die Hauptversammlung der Gesellschaft. Ist der Vorsitzende verhindert, so leitet sie sein Stellvertreter. Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Frage- und Redebeiträge angemessen festsetzen.


§ 7 Änderungen der Satzung

Die Satzung kann auch mit einfacher Mehrheit der Hauptversammlung geändert werden. Hiervon ausgenommen sind Änderungen des Unternehmensgegenstandes.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, solche Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen.


§ 8 Bekanntmachungen der Gesellschaft

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. Informationen an die Inhaber zugelassener Aktien der Gesellschaft können im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.